Um Ihren Antrag prüfen und darüber entscheiden zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und die deshalb im Antragsbogen abgefragt werden.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu Ihren Angaben ergeben. Nur so kann die Leistung in korrekter Höhe festgestellt und vermieden werden, dass zu wenig oder zu viel gezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können.
Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf den Antragsteller und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Bitte achten Sie darauf, vollständige und richtige Angaben zu machen und teilen Sie Änderungen umgehend mit. Das liegt besonders auch in Ihrem Interesse: Sollten Sie unvollständige oder falsche Angaben machen oder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie eventuell zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten und erfüllen möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden, die Sie neben der Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistung bezahlen müssen.
Leider müssen wir immer wieder Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten bzw. Strafanzeige erstatten bei fehlender, falscher, unvollständiger oder nicht rechzeitiger Mitteilung von
- Guthaben aus Betriebs- oder Heizkostenabrechnung
- nicht oder verspätete mitgeteilten Ortsabwesenheiten
- Verringerung der Abschläge für Betriebs- oder Heizkosten
- Umzug/Wohnungswechsel (Änderung Miet- und Nebenkosten)
- Arbeitsaufnahme (ist spätestens mit Beginn der Beschäftigung mitzuteilen, auch geringfügige Beschäftigungen)
- erzieltem Einkommen oder Änderungen in der Höhe des Einkommens (auch einmaliges und/oder geringfügiges Einkommen)
- Angaben zum Vermögen
- zufließenden Kapitalerträgen (Zinsen)
- Steuererstattungen
- Unterhaltszahlungen oder Änderungen in der Höhe der Unterhaltszahlungen
- zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers (Umzugs- oder Fahrtkosten)
In den Fällen des Straftatverdachtes erfolgt die Abgabe zur Weiter-verfolgung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
Wir überprüfen Ihre Angaben regelmäßig. So besteht für die GIAG unter anderem die Möglichkeit, durch Kontenabfragen an Informationen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu gelangen. Daneben werden auf dem Wege des automatisierten Datenabgleichs mit anderen Behörden 4-mal im Jahr entsprechende Auskünfte eingeholt und zwar
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall
- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
- ob und in welchem Umfang Zeiten des ALG II-Leistungsbezuges mit Zeiten einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
- ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes an das Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind (Zinserträge),
- ob in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Einkommenssteuergesetzes dient und
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit (ALG I) bezogen werden oder wurden.
In Zusammenarbeit mit anderen Behörden werden quartalsweise die bei den entsprechenden Institutionen gespeicherten Daten mit Ihren Angaben im Leistungsantrag abgeglichen. Tritt eine Unstimmigkeit auf, wird der Sachverhalt entsprechend ermittelt, ggf. eine Rückforderung der überzahlten Leistungen veranlasst und die Angelegenheit zur Prüfung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Lassen Sie es bitte nicht so weit kommen. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen in allen Zweifelsfragen gerne beratend zur Verfügung.