Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Die individuelle Höhe Ihres Arbeitslosengeldes II hängt davon ab, ob Sie hilfebedürftig sind und somit Ihren Lebensunterhalt und den der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigener Kraft und eigenen Mitteln decken können. Um dies festzustellen, werden nicht nur Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Einkommen

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.

Zum Einkommen gehören beispielsweise

  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Eigenheimzulage
  • Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erbschaften
  • Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen
  • Kapital- und Zinserträge
  • Kindergeld· Leistungen aus BAföG
  • Lohnnachzahlungen
  • Lottogewinne
  • Renten (Alters-, Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Verletztenrenten)
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden folgende Einnahmen nicht berücksichtigt:

  • Erziehungsgeld
  • Elterngeld bis zur Höhe von monatlich 300 Euro pro Kind, wird Elterngeld aufgrund der Verlängerungsoption für die doppelte Zeit in halber Höhe bezogen sind monatlich 150 EUR pro Kind anrechnungsfrei
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Mehraufwandsentschädigungen für Zusatzjobs
  • Zweckbestimmte Einnahmen und Leistungen der Wohlfahrtspflege (unter anderem Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für Behinderte, Leistungen der Pflegeversicherung, Blindengeld)

Vom Einkommen abzusetzende Beträge

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt Freibeträge beziehungs-weise Absetzbeträge zu, die bei der Anrechnung Ihres Einkommens berücksichtigt werden.

Vom zu berücksichtigenden Einkommen sind abzusetzen:

  • auf das Einkommen entfallende Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Werbungskosten,
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht),
  • ein Zusatz-Freibetrag von 30 € pro Monat für angemessene private Versicherungen und Beiträge für eine Riester-Rente.

Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird zu dem ein Freibetrag gewährt, der von der Höhe des erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist.

Vermögen

Zum Vermögen zählen grundsätzlich alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben, wie z.B.

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktien
  • Bausparverträge
  • Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos

Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind:

  • Angemessene Hausratgegenstände
  • Angemessenes Kraftfahrzeug (Wert bis 7.500 €) für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • Eine angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück (Einfamilienhaus)
  • Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen
  • Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist

Von den zu berücksichtigenden Vermögenswerten bleiben frei und sind deshalb nicht vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen:

  • ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3100 €, maximal jedoch nur bis zu einer nach Alter gestaffelten Obergrenze
  • ein Freibetrag jeweils in Höhe von 3100 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind
  • Vermögenswerte, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 250 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, maximal jedoch nur bis zu einer nach Alter gestaffelten Obergrenze; allerdings nur unter der Bedingung der Nichtverwertbarkeit vor Eintritt in den Ruhestand
  • gesetzlich gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge (z.B. Ansparungen aus Riesterverträgen)
  • ein Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen
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