Kosten für Unterkunft und Heizung

Kosten für Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, übernommen. Ob die Kosten angemessen sind, wird beurteilt nach

  1. den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahl der Familienangehörigen)
  2. der vorhandenen Wohnung
  3. der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes im unteren Preissegment

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, mit denen letztlich Vermögen aufgebaut wird, was mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist.

Mit Hilfe des Mietkalkulators haben Sie die Möglichkeit, eine Angemessenheitsprüfung Ihrer Unterkunftskosten vorzunehmen, wobei aus dem Berechnungsergebnis keine Rechtsansprüche hergeleitet werden können.

Wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch sind, sind Sie zur Kostensenkung verpflichtet. Hierfür haben Sie in der Regel 6 Monate Zeit. In dieser Zeit werden die Unterkunftskosten in der tatsächlichen Höhe anerkannt und der Berechnung Ihrer Leistungen zugrunde gelegt.

Als Möglichkeiten zur Senkung der Unterkunftskosten kommen in Betracht:

  • Verhandlung mit dem Vermieter zur Senkung der Miete
  • Untervermietung
  • Umzug in eine Wohnung mit angemessenen Mietkosten
  • Ein sparsameres Verbrauchsverhalten bei zu hohen Betriebskosten

 

Eine Übernahme unangemessen hoher Kosten der Unterkunft kann nur in besonders begründeten Einzelfällen erfolgen. Sie sind aber in jedem Fall verpflichtet, genau nachzuweisen, dass Sie sich intensiv um eine günstigere und angemessene Wohnung bemühen.

 

Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung, können Zahlungen durch die GIAG auch direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte geleistet werden.

Umzug in eine neue Wohnung

Die mit einem Umzug verbundenen angemessenen Kosten können bei Bedarf übernommen werden, wenn der Umzug erforderlich ist. Dies ist im Regelfall dann gegeben, wenn Sie zur Senkung Ihrer Unterkunftskosten aufgefordert worden sind. In allen anderen Fällen erfolgt die Prüfung durch den/die Sachbearbeiter/in, auch bei Umzug in eine andere Stadt.

 

Beachten Sie bitte unbedingt, dass Sie einen neuen Mietvertrag vor Abschluss bei Ihrem Sachbearbeiter prüfen lassen und die Zustimmung zur Kostenübernahme benötigen. Nur so ist sichergestellt, dass die künftige Miete auch in der tatsächlichen Höhe bei der Berechnung anerkannt werden kann. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Mietkosten erbracht.

 

Zusätzliche Besonderheiten für Personen unter 25 Jahren bei Umzug aus dem Haushalt der Eltern

Wenn sie unverheiratet sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein Auszug aus der elterlichen Wohnung nur aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe möglich. Diese Gründe prüft Ihr persönlicher Ansprechpartner.Ziehen Sie ohne Zusicherung um, können Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht gewährt werden und Sie erhalten nur 80 % der Regelleistung für Alleinstehende.

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