Arbeitslosengeld II
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus) untergebracht sind sowie im Regelfall Auszubildende, Schüler und Studenten.
Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Als hilfebedürftig gilt, wer den eigenen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Partner aus eigenen Mitteln nicht oder nicht ganz decken kann.
Arbeitslosengeld II wird in der Regel jeweils für sechs Monate bewilligt und für 30 Tage monatlich im Voraus gezahlt. Die Regelleistung deckt den laufenden Bedarf, insbesondere für Ernährung, Kleidung und Körperpflege ab. Auch einmalige Bedarfe wie Hausrat und die Bedürfnisse des täglichen Lebens werden pauschaliert mir der Regelleistung abgedeckt.
Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung aus Steuermitteln und keine Versicherungsleistung, also unabhängig von zurückgelegten Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen und unabhängig von früherem Arbeitseinkommen. Arbeitslosengeld II wird ab Antragstellung gezahlt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht anderweitig gedeckt werden kann. Es kann also auch dann gezahlt werden, wenn das Arbeitseinkommen so gering ist, dass es zum Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist verbunden mit der Zahlung von Beiträgen zu einer Krankenversicherung, Pflegeversicherung und einer Rentenversicherung, außer wenn nicht schon aus einem anderen Grund Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Bei Befreiung von der Versicherungspflicht können Zuschüsse zu den privaten Versicherungsbeiträgen gezahlt werden.
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen wie Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben.
Das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld wird in Höhe von pauschalierten Regelsätzen gemäß nachstehender Tabelle gezahlt.
Tabellarische Übersicht (Stand 01.07.2009)
| Alleinstehende(r) oder Alleinerziehende(r) | Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5Jahre | Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) | Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder des 25. Lebensjahres (im Haushalt der Eltern) |
Betrag in Euro | 359,00 € | 215,00 € | 251,00 € | 287,00 € |
Betrag in % | 100 % | 60 % der RL | 70 % der RL | 80 % der RL |
| beide Partner einer Lebensgemeinschaft | Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) | Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) | Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres oder des 25. Lebensjahres (im Haushalt der Eltern); Minderjährige Partner |
Betrag in Euro | jeweils 323,00 € | 215,00 € | 251,00 € | 287,00 € |
Betrag in % | jeweils 90 % der RL | 60 % der RL | 70 % der RL | 80 % der RL |
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Ihr Arbeitslosengeld II nur für ein halbes Jahr bewilligt wird und vor Ablauf ein neuer Antrag (Weiterbewilligungsantrag) gestellt werden muss.
Mehrbedarfe zum Arbeitslosengeld II
Mehrbedarfe, die nicht von der Regelleistung abgedeckt werden, können zusätzlich zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernommen werden. Dafür gibt es für nachfolgende Lebensumstände einen Aufschlag zu der Regelleistung:
- Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende von Minderjährigen
- Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten
- Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändige Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist)